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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger§25 Kindergeld und Erziehungsgeld
(1) Nach dem Kindergeldrecht kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienlastenausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetz zur Anwendung kommt.
(2) Nach dem Recht des Erziehungsgelds kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden.
(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Familienkassen und für die Ausführungen des Absatzes 2 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen zuständig.zurück
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