Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -


Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§25 Kindergeld und Erziehungsgeld
(1) Nach dem Kindergeldrecht kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienlastenausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetz zur Anwendung kommt.
(2) Nach dem Recht des Erziehungsgelds kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden.
(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Familienkassen und für die Ausführungen des Absatzes 2 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen zuständig.


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