Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -


Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte

§8 Kinder- und Jugendhilfe
Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.

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