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Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung3. Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls -3 . Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst - 2. Unterabschnitt:Erstmalige Festsetzung§83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.zurück
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