Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung


3. Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls -3 . Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst - 2. Unterabschnitt:Erstmalige Festsetzung

§86 Jahresarbeitsverdienst für Kinder
Der Jahresarbeitsverdienst beträgt

1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom Hundert,

2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33/ vom Hundert

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.


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