|
|
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung3. Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls -3 . Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst - 1. Unterabschnitt: Allgemeines§81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.zurück
|
|
|
|