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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungSechster Abschnitt: Sozialversicherungsausweis§97 Inhalt
(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden Beschäftigten ausschließlich folgende Angaben:
1. seine Versicherungsnummer,
2. seinen Familiennamen, gegebenenfalls seinen Geburtsnamen und
3. seinen Vornamen.
(2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 mit einem Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte nach § 99 Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet ist.
(3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäftigten beziehen.zurück
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