Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung


Sechster Abschnitt: Sozialversicherungsausweis

§97 Inhalt
(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden Beschäftigten ausschließlich folgende Angaben:

1. seine Versicherungsnummer,

2. seinen Familiennamen, gegebenenfalls seinen Geburtsnamen und

3. seinen Vornamen.



(2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 mit einem Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte nach § 99 Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet ist.



(3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäftigten beziehen.


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