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Regelsatzverordnung - RSV - Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII§2 Inhalt, Eckregelsatz
(1) Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
abzuleitende Eckregelsatz. Die Länder bestimmen, ob sie bundeseinheitliche oder
regionale Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde legen.
(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich
aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt
erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
ergeben:
1. Abteilung 01 (Nahrungsmittel, Getränke,
Tabakwaren) zu einem Anteil von 96 vom Hundert,
2. Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe) zu einem Anteil von 89 vom Hundert,
3. Abteilung 04 (Wohnung, Wasser, Strom,
Gas u.a. Brennstoffe) zu einem Anteil von 8 vom Hundert,
4. Abteilung 05 (Einrichtungsgegenstände (Möbel),
Apparate, Geräte und Ausrüstungen
für den Haushalt
sowie deren Instandhaltung) zu einem Anteil von 87 vom Hundert,
5. Abteilung 06 (Gesundheitspflege) zu einem Anteil von 64 vom Hundert,
6. Abteilung 07 (Verkehr) zu einem Anteil von 37 vom Hundert,
7. Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung) zu einem Anteil von 64 vom Hundert,
8. Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zu einem Anteil von 42 vom Hundert,
9. Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen)
zu einem Anteil von 30 vom Hundert,
10. Abteilung 12 (Andere Waren und
Dienstleistungen) zu einem Anteil von 65 vom Hundert.
(3) Zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach
ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe.
(4) Die Länder können bei der Festsetzung des Eckregelsatzes auf ihr Land bezogene besondere
Umstände, die die Deckung des Bedarfs betreffen, berücksichtigen.zurück
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