Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung


3. Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls - 1. Abschnitt: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - 6.Unterabschnitt: Geldleistungen während der Heilbehandlung

§50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 46 bis 51 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.

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