Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung


3. Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls - 2. Abschnitt: Renten, Beihilfen, Abfindungen-2. Unterabschnitt: Leistungen an Hinterbliebene

§68 Höhe der Waisenrente
(1) Die Rente beträgt

1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,

2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.



(2) Einkommen (§§ 18 a bis 18 e des Vierten Buches) einer über 18 Jahre alten Waise, das mit der Waisenrente zusammentrifft, wird auf die Waisenrente angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind der Berechtigten. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.



(3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.


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