Bundessozialhilfegesetz


Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt Unterabschnitt 1 Personenkreis, Gegenstand der Hilfe

§15 a Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen
die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft
oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gewährt werden,
wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten
droht. Die Hilfe nach Satz 1 soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt
werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht sichergestellt
ist; der Hilfesuchende ist hiervon schriftlich zu unterrichten. Geldleistungen können als
Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung
des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, so teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der
Sozialhilfe oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten
Aufgaben unverzüglich
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung
und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung ,sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt,
wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf
Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende
Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden.


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