Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Hilfe in anderen Lebenslagen

§73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

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