Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

§56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleistet werden.

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