Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Hilfen zur Gesundheit

§51 Hilfe bei Sterilisation
Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege geleistet.

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