Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Zehntes Kapitel: Finanzierung - Dritter Abschnitt: Umlagen - Umlage für das Insolvenzgeld

§358 Grundsatz
(1) Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundesagentur die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres. Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom sowie für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches übernommenen Unternehmen die für diese Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.



(2) Zu den Aufwendungen gehören

1. das Insolvenzgeld einschließlich des von der Agentur für Arbeit entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrags,

2. die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammenhängen.

Die sonstigen Kosten werden pauschaliert.


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