Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt 0

§1 Grundsatz
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende
Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die
für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung
stehen.


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