Asylbewerberleistungsgesetz




§3 Grundleistungen
(1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und
Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen
gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder
anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts
können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte
1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark,
2. von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark
monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der
Geldbetrag für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte
beträgt 70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4.
(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes
können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig
zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen,
von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen
Wert gewährt werden.
Der Wert beträgt
1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,
2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,
3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark
monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1
Satz 3 und 4 findet Anwendung.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung setzt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2
Satz 2 jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des in Absatz 1 genannten Bedarfs
erforderlich ist. Für die Jahre 1994 bis 1996 darf die Erhöhung der Beträge nicht den Vom-
Hundert-Satz übersteigen, um den in diesem Zeitraum die Regelsätze gemäß § 22 Abs. 4 des
Bundessozialhilfegesetzes erhöht werden.
(4) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen
berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden.


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