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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungVierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung - Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane,§65 Getrennte Abstimmung
(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist zur Beschlußfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für
1. Die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters,
2. die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und die Entlassung der der Dienstordnung unterstehenden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren Besoldungsgruppe vergleichbar ist,
3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Angestellten, deren Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III oder einer höheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrags entspricht,
4. den Beschluß über den Haushalt,
5. die personelle Besetzung von Ausschüssen,
6. den Beschluß über die Unfallverhütungsvorschriften.
[gültig bis 30.9.2005:
(2) In den Selbstverwaltungsorganen der Bundesknappschaft ist zur Beschlußfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber außer in den in Absatz 1 Nr. 1 und 5 genannten Fällen erforderlich für
1. die Einstellung von Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes sowie die Anstellung, die Beförderung und die Entlassung,
2. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten, mit Ausnahme der Assistenzärzte, in Vergütungsgruppen, deren Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen mindestens den Tätigkeiten im Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes vergleichbar ist,
3. die Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung über elf vom Hundert des Grundlohns.]
[bis 30.9.2005:
(3)] [ab 1.10.2005: (2)] Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals abzustimmen.zurück
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