Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen - Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen

§434 d Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
(1) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember 2004 beginnt, ist auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen nicht um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Insoweit ist § 92 Abs. 2 Satz 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung nicht anzuwenden.



(2) § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 192 Satz 2 Nr. 3 und § 196 Satz 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sind für Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes vor dem 1. Januar 2003 weiter anzuwenden.



(3) § 131 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit ist § 131 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.



(4) (aufgehoben)


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