Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz - Dritter Abschnitt: Vorstand und Verwaltung

§384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen
(1) Sofern Regionaldirektionen errichtet werden, werden diese von einer Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.



(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregierungen bestellt.


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