Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung


Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung - Verfassung

§32 Gemeinsame Organe
(1) Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet sind.



[bis 30.9.2005:

(2) Die Satzungen der See-Berufsgenossenschaft und der Seekasse können vorsehen, daß für beide Versicherungsträger ein gemeinsamer Geschäftsführer und Stellvertreter gewählt wird, und das Nähere hierzu bestimmen.]



[ab 1.10.2005:

(2) Organe der See-Krankenkasse sind die Organe der See-Berufsgenossenschaft. Die Satzungen der See-Berufsgenossenschaft und der See-Krankenkasse können vorsehen, dass für beide Versicherungsträger ein gemeinsamer Geschäftsführer und Stellvertreter gewählt wird, und das Nähere hierzu bestimmen.]


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