Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung


Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung - Haushalts- und Rechnungswesen

§77 a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Abs. 3 des Dritten Buches vereinbart werden.

zurück
Tausch-Buecher.de