Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt V Vermögensanrechnung

§29 Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst 5 200 €,
2. für den Ehegatten des Auszubildenden 1 800 €,
3. für jedes Kind des Auszubildenden 1 800 €.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.


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