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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt IV Einkommensanrechnung§23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst bei dem Besuch von
a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie Fach- und
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
112 €,
b) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen sowie von Fachoberschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 153 €,
c) Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien,
Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 215 €,
2. für den Ehegatten des Auszubildenden 480 €,
3. für jedes Kind des Auszubildenden 435 €.
Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten und Kinder, die in einer Ausbildung stehen,
die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie
Einkommen des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbare rweise
dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden
zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll
angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
1. von der Waisenrente und dem 153 €, anderer Auszubildender 112 € monatlich nicht angerechnet,
2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen,
die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen auslä ndischer
Staaten voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln
zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird,
3. (weggefallen)
4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den
Bedarf angerechnet.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums
zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens
des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten
der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu
einem Betrag von 205 Euro monatlich.zurück
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