Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt IV Einkommensanrechnung

§25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. vom Einkommen der miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben,
1 440 €,
2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten des
Auszubildenden je 960 €.
(2) (weggefallen)
(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
1. für den nicht in Eltern -Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers
um 480 €
2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber
nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 435 €,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen
des Ehegatten, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des
Ehegatten bleibt anrechnungsfrei
1. zu 50 vom Hundert und
2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.
(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes
Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und
Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen
Teil auf seine Kosten unterhält),
2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums
zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des
Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen
nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen,
denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.


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