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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften - Erster Abschnitt: Grundsätze§8 Frauenförderung
(1) Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist durch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken.
(2) Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden.zurück
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