Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften - Erster Abschnitt: Grundsätze

§8 Frauenförderung
(1) Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist durch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken.



(2) Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden.


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