Regelsatzverordnung - RSV - Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII




§4 Fortschreibung
Der Eckregelsatz verändert sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres, in dem keine Neubemessung
der Regelsätze nach § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, um den
Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
verändert.


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