Bundessozialhilfegesetz


Abschnitt 1 Allgemeines

§8 Formen der Sozialhilfe
(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geldleistung oder Sachleistung.
(2) Zur persönlichen Beratung gehört außer der Beratung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten,
soweit letztere nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist; hierzu gehört auch
die Beratung in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung. Wird Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch
von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Ratsuchende zunächst
hierauf hinzuweisen.


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