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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt III Leistungen§15 a Förderungshöchstdauer
(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes
oder einer vergleichbaren Festsetzung. Ist eine Regelstudie nzeit oder vergleichbare
Festsetzung nicht vorgesehen, beträgt die Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs- und pra ktischer
Studienzeiten,
1. bei Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4
genannten Studiengänge, 9 Semester,
2. bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4
genannten Studiengänge,
a) ohne Praxiszeiten 7 Semester,
b) mit Praxiszeiten 8 Semester,
3. bei Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen 2 Semester,
4. bei Lehramtsstudiengängen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I 7 Semester.
(2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen
1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht
hat,
2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen
Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung
anerkannt werden.
Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten
umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes
1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung
der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles
fest. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach
Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf
Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.
(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder
Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der
Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester.
Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch
der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung
der Förderungshöchstdauer führt.
(4) Die Förderungshöchstdauer einer vor dem 1. April 2001 begonnenen und noch nicht abgeschlossenen
Ausbildung wird nach den Vorschriften bestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern dies
für den Auszubildenden günstiger ist.zurück
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