Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer- Fünfter Abschnitt: Förderung der Berufsausbildung

§63 Förderungsfähiger Personenkreis
(1) Gefördert werden

1. Deutsche,

2. Ausländer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. I S. 1354),

3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind oder bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde,

4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

5. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBI. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,

6. Ausländer, die ihren Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher ist,

7. Ausländer, denen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU gewährt wird.



(2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn

1. sie sich vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder

2. ein Elternteil sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist; im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben,

und sie voraussichtlich nach der Ausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden. Von dem Erfordernis der rechtmäßigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann insoweit abgesehen werden, als die Erwerbstätigkeit aus einem von dem Erwerbstätigen nicht zu vertretenden Grund nicht ausgeübt worden ist. Ist der Auszubildende in den Haushalt eines Verwandten aufgenommen, so kann dieser zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 an die Stelle des Elternteils treten, sofern der Auszubildende sich in den letzten drei Jahren vor Beginn der Ausbildung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.


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