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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt III Leistungen§15 Förderungsdauer
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen
wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien
Zeit - geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer
nach § 15a. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung
höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung
oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des
dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung
geleistet, wenn sie
1. aus schwerwiegenden Gründen,
2. (weggefallen)
3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der
Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen
der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,
4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,
5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes
bis zu zehn Jahren
überschritten worden ist.
(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden,
wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem
Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet,
wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung
zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb
der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt
Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber
vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer a bschließen kann.
(4) (weggefallen)zurück
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