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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt III Leistungen§16 Förderungsdauer im Ausland
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird Ausbildungsförderung
längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur
für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in
mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für
den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn
er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 wird Ausbildungsförderung ohne die
zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.zurück
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