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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt VIII Organisation§42 Förderungsausschüsse
(1) Die Länder können Förderungsausschüsse bei Hochschulen errichten. Bei einer Hochschule können
mehrere Förderungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem Förderungsausschuß gehören an ein
hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszubildenden der Hochschule sowie
ein Vertreter des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung. Für jedes Mitglied ist mindestens ein
Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) (weggefallen)
(3) Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und des Vertreters der Auszubildenden sowie der entsprechenden
Ersatzmitglieder erfolgt nach Landesrecht. Die Berufung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder
erfolgt durch die zuständige Landesbehörde.
(4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förderungsausschuß den Vorsitz. Der Vertreter des Amtes für
Ausbildungsförderung führt die Geschäfte des Förderungsausschusses.
(5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen
nicht gebunden; sie dürfen mit einem Förderungsfall, an dem der Ausschuß mitwirkt, anderweitig
nicht befaßt sein. Sie haben das Recht der Akteneinsicht. Der Förderungsausschuß hat das Recht, den
Auszubildenden zu hören.zurück
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