Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Sechstes Kapitel: Leistungen an Träger - Förderung von Einrichtungen der beruflichen -Aus- und Weiterbildung oder der Beruflichen Rehabilitation

§249 Förderungsausschluss
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Einrichtung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung in berufsbildenden Schulen oder die Einrichtung überwiegend den Zwecken eines Betriebes, mehrerer Betriebe, eines Verbandes oder zu Erwerbszwecken dient. Eine Förderung ist jedoch möglich, soweit Maßnahmen der Arbeitsförderung auf andere Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfang oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.

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