Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen - Zweiter Abschnitt: Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

§421 e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen
Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.

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