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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung§6 Förderung der Deutschen im Ausland
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat
haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung
geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen.
Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten
sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend,
die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.zurück
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