Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung

§3 Fernunterricht
(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit
sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten, wie die in § 2 Abs.
1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes
zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes
zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.
(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an
dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens
12 Monaten beenden kann,
2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt
und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.
(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die
Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an
Lehrgängen teilnehmen, die
1. auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den
Schülern von Abendhauptschulen,
2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den
Schülern von Abendrealschulen,
3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den
Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung
des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.
(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.


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