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BundessozialhilfegesetzAbschnitt 1 Allgemeines§7 Familiengerechte Hilfe
Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden
berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen
und den Zusammenhalt der Familie festigen.zurück
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