Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -


Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts

§41 Fälligkeit
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig

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