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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung§7 Erstausbildung, weitere Ausbildung
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schuloder
Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden
berufsqualifizierenden Abschluß geleistet. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluß
auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist
nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem
er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung
einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes
oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes
sowie für ve rgleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird
Ausbildungsförderung geleistet, wenn
1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und
2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studie ngang
abgeschlossen hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bei Ausbildungsabbrüchen
und Fachrichtungswechseln nach dem 31. März 2001 keine Anwendung.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden
Abschluß geleistet,
1. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung
in einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungsgang entweder in derselben Richtung
fachlich, insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiterführt oder in einem für den angestre bten
Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt; der Auszubildende muß die vorhergehende Hochschulausbildung
oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung vor Ablauf eines
Jahres nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3
Nr. 1, 3 oder 5 abgeschlossen und die weitere Ausbildung vor dem 1. Januar 1997 aufgenommen
haben,
2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung
insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden
ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4. wenn der Auszubildende
a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium
oder ein Kolleg besucht oder
b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in
Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung
oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder
5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer
Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die
besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
(3) Hat der Auszubildende
1. aus wichtigem Grund oder
2. aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine
andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung
ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der
im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die
Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß oder ein anderes bestimmtes
Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben
Ausbildungsstättenart anstrebt.
(4) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel
vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet Absatz
3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung.zurück
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