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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer- Neunter Abschnitt: Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft - Winterausfallgeld u. ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung§214 a Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung
Soweit Winterausfallgeld aus einer Umlage nach § 354 gezahlt wird, erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber auf Antrag die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung.zurück
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