Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Fünftes Kapitel: Leistunge an Arbeitgeber - Zweiter Abschnitt: Berufliche Ausbildung... - Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung

§235 b Erstattung der Praktikumsvergütung
(1) Arbeitgeber können durch Erstattung der Praktikumsvergütung bis zu 192 Euro zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gefördert werden, wenn sie Auszubildenden im Rahmen eines Praktikums Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermitteln, die für eine Berufsausbildung förderlich sind, und das Praktikum mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit verbunden ist (§ 61 Abs. 4).

(2) Förderungsfähig sind Betriebspraktika, die berufs- oder berufsbereichsbezogene fachliche sowie soziale Kompetenzen vermitteln, die einen Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern. Der Auszubildende ist für die Dauer der ergänzenden Berufsvorbereitungen vom Betrieb freizustellen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Auszubildenden eine Praktikumsvertrag abzuschließen und eine Praktikumsvergütung von im Regelfall 192 Euro monatlich zu zahlen. Soweit in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich eine niedrigere Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist die Praktikumsvergütung entsprechend zu mindern.

(4) Die Auszahlung der Leistungen kann durch den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen erfolgen.


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