Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt IX Verfahren

§47 a Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern
Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubildenden die Le istung von Ausbildungsförderung an den
Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige
Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen
haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 für den Auszubildenden als
Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt
der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.


zurück
Tausch-Buecher.de