Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Zehntes Kapitel: Finanzierung - Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren - Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

§353 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger Verwaltungsvorschriften erlassen.

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