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Asylbewerberleistungsgesetz§11 Ergänzende Bestimmungen
(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs-
und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gewährt werden können,
hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich
einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, die für den
tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar
gebotene Hilfe leisten.
(3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen,
auf Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den der Ausländerbehörde über diese
Personen vorliegenden Daten. Sie darf für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname),
Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift,
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für diese Personen
eingegangenen Verpflichtungen nach § 84 des Ausländergesetzes der zuständigen Ausländerbehörde
übermitteln. Die Ausländerbehörde führt den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten
Daten durch und übermittelt der zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. Die
Ausländerbehörde übermittelt der zuständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 genannten
Daten. Die Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs
durchgeführt werden.zurück
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