Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz - Zweiter Abschnitt: Selbsverwaltung - Verfasung

§376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane und den Stellvertretern ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.

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