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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -4. Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern - 2. Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten und Zahnärzten - Verträge auf Bundes- und Landesebene§86 Empfehlungen
(1) Die Bundesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, [bis 30.9.2005: die Bundesknappschaft] [ab 1.10.2005: die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See] und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gemeinsam eine Empfehlung über die angemessene Veränderung der Gesamtvergütungen abzugeben, es sei denn, die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat eine entsprechende Empfehlung abgegeben, der die Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung und der Vertragsärzte zugestimmt haben. Wenn die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren, ist die Empfehlung einmal jährlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres abzugeben.
(2) Die Empfehlungen sollen bei Abschluß der Verträge nach § 83 berücksichtigt werden. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig, soweit besondere regionale Verhältnisse oder besondere Verhältnisse der Kassenarten dies erfordern und hierdurch der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2) nicht gefährdet wird.zurück
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