Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Fünftes Kapitel: Leistunge an Arbeitgeber - Erster Abschnitt: Eingliederungs von Arbeitnehmern - Eingliederungszuschuss bei Neugründungen

§226 Einstellungszuschuss bei Neugründungen
(1) Ein Einstellungszuschuss bei Neugründungen kann erbracht werden, wenn

1. der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Einstellung insgesamt mindestens drei Monate

a) Arbeitslosengeld oder Transferkurzarbeitergeld bezogen hat,

b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist,

c) an einer nach diesem Buch geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat oder

d) die Voraussetzungen erfüllt, um Entgeltersatzleistungen bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten

und ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann,

2. der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.



(2) Der Einstellungszuschuss kann höchstens für zwei Arbeitnehmer gleichzeitig geleistet werden.



(3) Ein Einstellungszuschuss bei Neugründungen kann neben einem anderen Lohnkostenzuschuss auf Grund dieses Gesetzes für denselben Arbeitnehmer nicht geleistet werden. Die Vorschriften über den Förderungsausschluss bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.



(4) Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.


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