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BundessozialhilfegesetzAbschnitt 1 Allgemeines§5 Einsetzen der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten
Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde
im Einzelfall bekannt, daß Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände
dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich
mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen
für die Gewährung, ist für das Einsetzen der Sozialhilfe die Kenntnis der nicht zuständigen
Stelle maßgebend.zurück
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