Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung


Neunter Abschnitt: Übergangsvorschriften

§118 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
§ 22 Abs. 1 in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das Insolvenzereignis nach dem 1. April 2005 eingetreten ist.

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