Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen - Dritter Abschnitt: Leistungsverhältnis in Sonderfällen

§329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen
Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.

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