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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen - Dritter Abschnitt: Leistungsverhältnis in Sonderfällen§329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen
Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.zurück
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